Strasbourg - France
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Dr. Giebenrath
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Deutsch > Unternehmen > AGB
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Internationales Recht
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Zwangsvollstreckungsrecht
Wir arbeiten im deutschen und
französischen Recht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
im internationalen Umfeld
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Schliessen Sie Ihre Verträge mit Ihren Geschäftspartnern häufig über Deutschland hinaus im grenzüberschreitenden Handelsverkehr?
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Möchten Sie dann gewisse Ihnen vorteilhafte (Allgemeine) Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart sehen?
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Möchten Sie insbesondere, dass dabei das Ihnen noch am besten bekannte deutsche Recht zur Anwendung kommt ?
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Möchten Sie sich im Streitfall an ein Ihnen bekanntes, in Ihrer Nähe gelegenes dt. Gericht wenden dürfen, und sichergestellt sehen, dass Ihr Geschäftspartner sich gegebenenfalls auch an dieses deutsches Gericht zu wenden hätte?
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Sind Sie sicher, dass Ihre AGB im Falle eines solchen (Streit-) Falles durch ein gegebenenfalls angerufenes dt. Gericht auch dann für wirksam vereinbart gehalten werden, wenn Ihr Geschäftspartner die dt. Sprache gar nicht beherrscht?
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Reicht es im internationalen Umfeld für deren wirksame Einbeziehung aus, wenn Sie auf Ihre AGB lediglich hinweisen bzw. dass dieselben bei Ihnen aushängen und/oder auf Ihrer Homepage eingesehen werden können?
Alle diese Fragen sollten Sie sich schon einmal gestellt haben, wenn Sie Ihre Geschäfte in einem internationalen Umfeld betreiben, denn es kann in einem Rechtsstreit unangenehm teuer werden, wenn Sie keine oder unzureichende Vorsorge für den Eventualfall getroffen haben sollten.
Dazu gilt es zunächst einmal zu wissen, dass Deutschland dem Übereinkommen über das UN-Kaufrecht beigetreten ist, wie die meisten anderen europäischen Staaten auch. Dies bedeutet, dass auf Ihre Kaufverträge, die Sie mit internationalen Geschäftspartnern schliessen, UN-Kaufrecht zwingend anzuwenden ist, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts ist eigentlich sehr weit, und die wenigen Ausschlüsse, wie beispielsweise Schiffe betreffend, greifen kaum je. Haben Sie die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts daher nicht wirksam ausgeschlossen, kann es sein, dass auf Ihren Kaufvertrag mit einem beispielsweise französischen Handelspartner UN-Kaufrecht anzuwenden ist, und nicht etwa deutsches oder französisches Recht. UN-Kaufrecht ist eine selten beherrschte Sondermaterie, und seine Relevanz bzw. Anwendbarkeit wird nicht selten übersehen. Es erfordert einen Anwalt, der sich damit auskennt.
Dieser kleine Exkurs war notwendig, um deutlich zu machen, dass selbst eine in Ihren AGB enthaltene Klausel, nach der auf Ihre Verträge im internationalen Umfeld deutsches Recht anwendbar sein soll, unwirksam sein kann, wenn UN-Kaufrecht anzuwenden ist, denn unter diesem Sonderrecht gelten verschärfte Bedingungen für eine wirksame Vereinbarung von AGB. Dies ist vielfach unbekannt und das Erstaunen immer gross, wenn Ihre sorgfältig und sicherlich für gutes Geld formulierten AGB im internationalen Geschäftsverkehr bzw. Vertragsrecht dann doch für nicht wirksam vereinbart gehalten werden, woraus Ihnen grosser Schaden entstehen kann.
Wie machen Sie es also richtig? Wie werden Risiken bei der Verwendung von AGB mit internationalen Geschäftspartnern vermieden? Ganz einfach: Ihre AGB müssen für eine Verwendung im internationalen Umfeld überprüft und gegebenenfalls aufbereitet werden. Dies bedeutet, dass Sie zunächst für Ihr eigenes Unternehmen feststellen müssen, mit welchem anderen EU-Mitgliedstaat oder sonstigem Land Sie ständig Handelsbeziehungen unterhalten und daher auch häufiger Verträge schliessen. Ist dies beispielsweise Frankreich, so sollten Ihre AGB nicht nur in deutscher, sondern auch in perfekter französischer Sprache formuliert werden. Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung Ihrer AGB ist nämlich, dass Sie dieselben in einer dem Vertragspartner verständlichen Sprache, also in der Regel in seiner Muttersprache oder einer sog. Weltsprache (in Europa allenfalls Englisch) vorlegen, und dass er sie sodann auch explizit akzeptiert, d.h. also gegenzeichnet.
Wollen Sie also, dass das gegebenenfalls zwingend anwendbare, Ihnen und Ihrem bisherigen Anwalt aber eher unbekannte UN-Kaufrecht ausgeschlossen und deutsches Recht und ein Gerichtsstand in Deutschland wirksam vereinbart werden, dann müssen Sie Ihre AGB mindestens auch in engl. Sprache, im deutsch-französischen Geschäftsverkehr besser aber auch in frz. Sprache vorhalten.
Für eine solche Überprüfung Ihrer ggf. bereits bestehenden AGB oder selbstverständlich auch deren Neuerstellung steht Ihnen unsere vornehmlich im deutsch-französischen Wirtschaftsverkehr tätige Anwaltskanzlei gern zur Verfügung.
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