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Kontakt

 

Wir arbeiten im deutschen und
französischen Recht.

Grenzgänger / Frontaliers: Arbeitsrecht und Steuerrecht

 

 

 

Täglich pendeln tausende Menschen zwischen ihrem Wohnort und ihrem Arbeitsort über den Rhein.

 

Wenngleich es bereits seit langer Zeit keine Grenzkontrollen und keine unterschiedlichen Währungen mehr gibt, gelten für die Grenzgänger / Frontaliers zwischen Deutschland und Frankreich einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt.

 

Sofern Sie eine individuelle Beratung benötigen, sollten Sie bei der Auswahl, der aus Ihrer Sicht geeigneten Anwaltskanzlei, darauf achten, dass nicht nur Deutsch und Französisch gesprochen wird, sondern auch anwaltliche Ausbildungen in beiden Staaten, was Sie an den Zulassungen erkennen können, vorhanden sind. Sofern Sie es wünschen, vermitteln wir Ihnen auch gerne den Kontakt zu in Deutschland und Frankreich zugelassenen Steuerberatern/ Expert comptables, mit welchem wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.

 

 

Arbeitsrecht:

 

Auch wenn zwischen Ihrem Arbeitsort und der Grenze räumlich nur wenige Meter liegen, müssen Sie auf erhebliche Unterschiede im Arbeits- und auch Steuerrecht gefasst sein.

 

Wenn Sie im Nachbarland tätig werden, wird Ihnen Ihr neuer Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag, wie Sie ihn bislang kennen, vorlegen, welcher lediglich in einer anderen Sprache verfasst ist, sondern sie werden sehr schnell grundlegende Unterschiede zwischen deutschem und französischem Arbeitsrecht feststellen.

 

Während das französische Arbeitsrecht als überaus arbeitnehmerfreundlich gilt, sagt man dem deutschen Arbeitsrecht einen hohen Grad an Flexibilität und Unternehmerfreundlichkeit nach.

 

Wir können Sie hinsichtlich der Unterschiede umfassend beraten.

 

 

Steuerrecht:

 

Zum Grenzgänger-Status aus steuerlicher Sicht, der durch ein deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen definiert wird:

 

Hiervon hängt ab, ob Sie im Arbeits- oder im Wohnsitzland (bei anerkannten Grenzgänger-Status) Ihre Einkommensteuer zu entrichten haben.
 

  • Der Arbeitnehmer muss im Grenzgebiet des einen Staates wohnen und im Grenzgebiet des Nachbarstaates arbeiten.
     

    • Für in Frankreich beschäftigte Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland gilt ein 20 Kilometer breiter Streifen beiderseits der Grenzen. Ein Verzeichnis der zu diesem Grenzgebiet gehörenden Gemeinden ist beim CRD EURES Lorraine erhältlich.
       

    • Für in Deutschland beschäftigte Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich gilt

      • In Frankreich: alle in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle liegenden Gemeinden

      • In Deutschland: alle Städte und Gemeinden innerhalb einer Zone von 30 km ab der Grenze zu Frankreich sowie das gesamt Saarland
         

  • Der Arbeitnehmer muss täglich an seinen Wohnsitz zurückkehren. Achtung: Wenn Sie im Kalenderjahr an mehr als 20 % der Arbeitstagen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehren, verlieren Sie ihren Grenzgänger-Status und müssen die Einkommensteuer im Erwerbsland abführen.
     

  • Der Arbeitnehmer muss die Freistellung von der Lohnsteuer des jeweils anderen Staates beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt beantragen und die Freistellungsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen.

 

 

 

Weitere Informationen:

 

>> "Suchübersicht für Grenzgänger" der Bundesagentur für Arbeit

 

>> Infos für Grenzgänger nach DBA Deutschland – Frankreich (Quelle: Finanzamt Offenburg)

 

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